1.

Allgemeines

2.

Preisstellung

3.

Liefertermine

4.

Gewichte + Mengen

5.

Rücktrittsrecht

6.

Zahlungsbedingungen

7.

Gefahrübergang

8.

Haftung für Mängel

9.

Eigentumsvorbehalt

10.

Erfüllungsort und

Gerichtsstand

 

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(oben vielleicht auch ein anderer kurzer Text)

 

1. Allgemeines

Allen Verträgen und Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung als anerkannt. Subsidiär und ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, in keinem Fall die Bedingungen des Bestellers. Sämtliche Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Stillschweigen auf unsere Bedingungen oder Entgegennahme unserer Lieferungen gelten als Genehmigung unserer Bedingungen.

 

2. Preisstellung

Unsere Angebote sind stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind. Die abgegebenen Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackungskosten. Mündlich abgegebene Preise oder sonstige Vereinbarungen werden erst dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

 

3. Liefertermine

Lieferfristen und -termine geben stets nur den annähernden Zeitpunkt der Lieferung ab Werk an. Es handelt sich nicht um Fixtermine oder feste Fristen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch weder vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, noch vor Eingang etwa zu genehmigender Pläne oder Zeichnungen. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung beim Lieferanten. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung durch unsere Lieferanten. Höhere Gewalt und jeder andere unvorhersehbare Grund, der die Erfüllung des Vertrages verhindert, verzögert oder unmöglich macht, berechtigt uns, dementsprechend die vereinbarte Lieferung mengenmäßig herabzusetzen, zeitlich hinauszuschieben oder zu unterlassen, ohne dass Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. Teillieferungen sind zulässig.
Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wen wir nach Fälligkeit auf schriftlicher Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern. Wir kommen nur in Verzug, wenn der Besteller nicht selber mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug ist. Unberührt bleiben dabei unsere Rechte aus Pkt. 6 dieser ALZB.

 

4. Gewichte und Mengen

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.

 

5. Rücktrittsrecht

Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so können wir die Leistung verweigern, bis die Zahlung oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist.

 

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu bezahlen: innerhalb 10 Tagen ./. 2 % Skonto oder innerhalb
30 Tagen ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen berechnet, die den Sätzen für Bankkredite entsprechen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung, wobei Skontoabzug nicht möglich ist und Diskontspesen belastet werden. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen bzw. nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Empfänger über. Der Empfänger ist berechtigt, Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn wir mit fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben.
Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den Empfänger die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlässt. Der Besteller hat in diesem Fall Ansprüche nur gegen uns aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht. Soweit der Besteller keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

 

8. Haftung für Mängel

Beanstandungen der Menge oder der Güte der Waren sind sofort nach deren Feststellung, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der
Sendung geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Menge gegen Menge. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden einschließlich entgangenen Gewinns oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bzgl. der übrigen Teilmengen herleiten.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungen durch Wechsel oder Scheck/Wechsel (sog. Refinanzierungspapiere) erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst nach endgültiger Einlösung dieser Papiere. Im Falle der Weiterveräußerung oder -verarbeitung gilt die dadurch entstandene Forderung als abgetreten.
Werden die Waren mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist Lüdenscheid.